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Arbeitsgericht


Aufgaben / Zuständigkeiten


Für das ganze Gebiet des Kantons Luzern besteht ein Arbeitsgericht (§ 6 OGB).

Es beurteilt alle zivilrechtliche Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis gemäss (Art. 319 ff. OR).

Es ist zuständig, wenn die beklagte Partei den Wohnsitz oder Sitz im Kanton Luzern oder wenn der Arbeitnehmer die Arbeit gewöhnlich im Kanton Luzern verrichtet hat (Art. 34 ZPO).

Vor der Klageeinreichung ist ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde Arbeit durchzuführen.


Hinweise:

Elektronische Eingaben an ein Gericht müssen mit einer anerkannten elektronischen Signatur des Absenders versehen sein und haben im PDF-Format an die veröffentlichten Zustelladressen zu erfolgen (siehe Kontakt).

Das Einreichen von Rechtsschriften und weiteren Schreiben per gewöhnlicher
E-Mail und per Fax ist nicht zulässig.


Gesetzliche Grundlagen


Verfassung des Kantons Luzern
(SRL Nr. 1)

Kantonsratsbeschluss über die Sitze der Gerichte und Schlichtungsbehörden und die Einteilung des Kantons in Gerichtsbezirke (SRL 261)

Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren (OGB; SRL Nr. 260)

Schweizerische Zivilprozessordnung
(ZPO; SR 272)


Weitere Informationen


Beim Arbeitsgericht sind auch die Schlichtungsbehörde Arbeit und die Schlichtungsbehörde Gleichstellung angesiedelt


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