
Die beklagte Partei muss im Kanton Luzern ihren Wohnsitz oder Sitz oder der Arbeitnehmer im Kanton Luzern gewöhnlich die Arbeit verrichtet haben.
Dem arbeitsgerichtlichen Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde Arbeit voraus.
Das Gericht stellt den Parteien eine Vorlage zur Klageeinreichung zur Verfügung.
Bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 kommt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung. Mit der Klage sind die Unterlagen einzureichen, die zur Entscheidfindung benötigt werden.
Die Parteien können sich im Prozess vertreten lassen. Die Berechtigung zur Parteivertretung regelt das Anwaltsgesetz (AnwG; SRL Nr. 280) . Zur Vertretung berechtigt sind zusätzlich Verbandsvertreter. Der Vertreter hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
Parteien mit und ohne Vertreter haben an den Verhandlungen persönlich zu erscheinen, sofern sie der Gerichtspräsident nicht aus wichtigen Gründen davon befreit.
In Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 ZPO). Eine Parteientschädigung wird gemäss geltenden Tarifen zugesprochen (Art. 105 ZPO). Wer unnötige Prozesskosten verursacht, hat sie zu bezahlen (Art. 108 ZPO).
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