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Wie leite ich eine Klage vor Arbeitsgericht ein?


Folgende Punkte sind zu beachten:


Die beklagte Partei muss im Kanton Luzern ihren Wohnsitz oder Sitz oder der Arbeitnehmer im Kanton Luzern gewöhnlich die Arbeit verrichtet haben.


Dem arbeitsgerichtlichen Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde Arbeit voraus.


Das Gericht stellt den Parteien eine Vorlage zur Klageeinreichung zur Verfügung.


Bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 kommt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung. Mit der Klage sind die Unterlagen einzureichen, die zur Entscheidfindung benötigt werden.


Vertretung vor Arbeitsgericht


Die Parteien können sich im Prozess vertreten lassen. Die Berechtigung zur Parteivertretung regelt das Anwaltsgesetz (AnwG; SRL Nr. 280) . Zur Vertretung berechtigt sind zusätzlich Verbandsvertreter. Der Vertreter hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.


Persönliches Erscheinen


Parteien mit und ohne Vertreter haben an den Verhandlungen persönlich zu erscheinen, sofern sie der Gerichtspräsident nicht aus wichtigen Gründen davon befreit.


Verfahrenskosten


In Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 ZPO). Eine Parteientschädigung wird gemäss geltenden Tarifen zugesprochen (Art. 105 ZPO). Wer unnötige Prozesskosten verursacht, hat sie zu bezahlen (Art. 108 ZPO).


Gesetzliche Grundlagen


Art. 319 ff. Obligationenrecht
(OR; SR 220)

Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272)

Kantonsratsbeschluss über die Sitze der Gerichte und Schlichtungsbehörden und die Einteilung des Kantons in Gerichtsbezirke (SRL Nr. 261)

§ 36 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; SRL Nr. 260)

Anwaltsgesetz (AnwG; SRL Nr. 280)


Hinweise


Formular


Word-Datei

Vorlage zur Klageeinreichung


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