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Friedensrichter

Schlichtungsverfahren:


Dem gerichtlichen Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch voraus. Zuständig sind die Friedensrichter der entsprechenden Gerichtsbezirke (Luzern, Kriens, Hochdorf und Willisau).

Wer ein Schlichtungsverfahren einleiten will, hat beim zuständigen Friedensrichteramt schriftlich und mit Angabe der Rechtsbegehren die Vorladung der beklagten Partei zu verlangen. Die Schlichtungsbehörde lädt die Parteien unverzüglich zum Schlichtungsversuch vor. Die Parteien haben grundsätzlich persönlich zu erscheinen. Die Begleitung durch einen Rechtsbeistand oder eine Vertrauensperson ist erlaubt. Das Verfahren ist mündlich und nicht öffentlich.

Kommt eine Einigung der Parteien (Vergleich, Klageanerkennung, Klageverzicht) zustande, so nimmt sie die Schlichtungsbehörde zu Protokoll und lässt die Parteien diese unterzeichnen. Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein vorbehaltloser Klagerückzug haben die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheids. Wird keine Einigung erzielt, stellt die Schlichtungsbehörde der klagenden Partei eine Klagebewilligung aus. Diese berechtigt während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Bezirksgericht.

Entscheidverfahren:


Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.-- kann der Friedensrichter entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Gegen den Entscheid kann beim Obergericht des Kantons Luzern Beschwerde eingereicht werden.


Urteilsvorschlag:


Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 5'000.-- kann der Friedensrichter den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ausdrücklich ablehnt. Nach Eingang der Ablehnung stellt der Friedensrichter die Klagebewilligung aus.


Kein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter:


Das Schlichtungsverfahren entfällt insbesondere im summarischen Verfahren und bei Klagen in familienrechtlichen Angelegenheiten. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten von mindestens Fr. 100'000.-- ist der Gang zum Friedensrichter freiwillig.

In miet-, pacht- und arbeitsvertragsrechtlichen Angelegenheiten ist die Schlichtungsbehörde Miete und Pacht bzw. die Schlichtungsbehörde Arbeit zuständig. Die Friedensrichter und Friedensrichterinnen werden durch den Kantonsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Aufsichtsbehörde ist das Obergericht.

Hinweise:

Elektronische Eingaben an ein Gericht müssen mit einer anerkannten elektronischen Signatur des Absenders versehen sein und haben im PDF-Format an die veröffentlichten Zustelladressen zu erfolgen (siehe Kontakt).

Das Einreichen von Rechtsschriften und weiteren Schreiben per gewöhnlicher
E-Mail und per Fax ist nicht zulässig.


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