
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis (Art. 319 ff. OR), die gestützt auf das eidgenössische Gleichstellungsgesetz Ansprüche erheben wollen, können vor Klageeinreichung ein Schlichtungsverfahren durchführen (Art. 197 ZPO). Sie können aber auch darauf verzichten (Art. 199 Abs. 2 lit. c ZPO).
Zuständig für den ganzen Kanton ist die Schlichtungsbehörde Gleichstellung mit Sitz beim Arbeitsgericht, sofern nicht in einem Gesamtarbeitsvertrag eine andere Schlichtungsstelle vorgesehen ist.
Die Schlichtungsbehörde setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und zwei Richtern des Arbeitsgerichts als Vorsitzende sowie einer paritätischen Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite des öffentlichen und privaten Bereichs. Die Geschlechter müssen ebenfalls paritätisch vertreten sein (Art. 200 Abs. 2 ZPO).
Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen. Endet der Schlichtungsversuch ohne Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung. Innerhalb von drei Monaten nach deren Eröffnung ist die Klage beim Gericht einzureichen. Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Parteikosten werden nicht vergütet.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Fachstelle Gesellschaftsfragen, Bereich Gleichstellung von Frau und Mann
Elektronische Eingaben an ein Gericht müssen mit einer anerkannten elektronischen Signatur des Absenders versehen sein und haben im PDF-Format an die veröffentlichten Zustelladressen zu erfolgen (siehe Kontakt).
Das Einreichen von Rechtsschriften und weiteren Schreiben per gewöhnlicher
E-Mail und per Fax ist nicht zulässig.
Schlichtungsbehörde Gleichstellung
Zentralstrasse 28
6002 Luzern
Elektronische Eingaben
https://eeg.lu.ch/sb-gleichstellung
Standort | |
Telefon | 041 228 65 60 |
Fax | 041 228 65 57 |
Schalteröffnungszeiten |
