
Die Beglaubigungsbeamten sind befugt, die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift, einer Abschrift, eines Auszuges oder einer anderen Wiedergabe eines Schriftstückes vorzunehmen.
Beglaubigungsbeamte sind:
der Staatsschreiber und die vom Regierungsrat bezeichneten Beamten der Staatskanzlei
die Gerichtsschreiber
die im Amte stehenden Gemeindeschreiber und die vom Gemeinderat bezeichneten Angestellten der Gemeindeverwaltung
Die Protestbeamten sind zur Aufnahme des Protestes beim Wechsel und Check befugt.
Protestbeamte sind:
die im Amte stehenden Gemeindeschreiber und die vom Gemeinderat bezeichneten Angestellten der Gemeindeverwaltung
