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Arbeit


"Arbeit ist das bewusste, zielgerichtete Handeln des Menschen zum Zweck der Existenzsicherung wie der Befriedigung von Einzelbedürfnissen; zugleich wesentlicher Moment der Daseinserfüllung." (Brockhaus)


Arbeitsvertrag


Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienste des Arbeitgebers und dieser verpflichtet sich zur Entrichtung eines Lohnes.


Der privatrechtlichen Arbeitsvertrag ist im Obligationenrecht in den Art. 319 bis Art. 362 geregelt.


Auf den folgenden Seiten werden einige Problemkreise behandelt. Anzumerken ist, dass es sich nur um allgemeine Ausführungen handeln kann und dass im Einzelfall meistens zusätzliche Besonderheiten zu beachten sind.


Gesetzliche Grundlagen



 

privatrechtliche

Art. 319 ff. Obligationenrecht
(OR; SR 220)

Arbeitsgesetz
(ArG; SR 822.11)

Arbeitsvermittlungsgesetz
(AVG; SR 823.11)

Datenschutzgesetz
(DSG; SR 235.1)

Gleichstellungsgesetz
(GlG; SR 151.1)

Heimarbeitsgesetz
(HArG; SR 822.31)

Mitwirkungsgesetz
(MWG; SR 822.14)

öffentlichrechtliche

Arbeitslosenversicherungs-
gesetz (AVIG; SR 837.0)

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG; SR 831.10)

Gesetz über die berufliche Vorsorge
(BVG; SR 831.40)

Unfallversicherungsgesetz
(UVG; SR 832.20)


Hinweis:

Diese Auflistung ist nicht vollständig!


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