
Der Arbeitgeber kann aus wichtigem Grund das Arbeitsverhältnis auflösen. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss ihm unzumutbar sein (Art. 337 OR).
Ist die fristlose Kündigung ungerechtfertigt, schuldet der Arbeitgeber nicht nur den Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, sondern auch eine Entschädigung, welche im Maximum sechs Monatslöhne betragen kann (Art. 337c OR).
Ist die fristlose Kündigung mündlich erklärt worden, empfiehlt sich zur Klarstellung ein schriftlicher Protest dagegen.
Der Arbeitnehmer kann aus wichtigem Grund das Arbeitsverhältnis auflösen. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss ihm unzumutbar sein (Art. 337 OR).
Ist der Arbeitgeber zahlungsunfähig, kann ihm der Arbeitnehmer Frist zur Sicherstellung seiner zukünftigen Lohnansprüche setzen. Wird keine Sicherstellung geleistet, kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen (Art. 337a OR).
Hat der Arbeitgeber den Lohn für bereits vergangene Lohnperioden nicht bezahlt, muss der Arbeitnehmer ihn mahnen. Bei Ausbleiben gemahnter Lohnzahlungen kann er die Arbeit niederlegen, ohne deswegen den Lohnanspruch zu verlieren ( BGE 120 II 209 ).
Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie ohne wichtigen Grund fristlos, kann der Arbeitgeber grundsätzlich einen Viertel des Monatslohns als Schadenersatz beanspruchen. Der Anspruch muss innert 30 Tagen durch Klage oder Betreibung geltend gemacht werden (Art. 337d OR).
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