
Prozessieren kostet Geld. Damit eine Person ihre Rechte auch dann durchsetzen kann, wenn ihr die erforderlichen finanziellen Mittel für einen Prozess fehlen, gewährt die Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) ihr einen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (UR), wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Für den Zivilprozess sind die Voraussetzungen zur unentgeltlichen Rechtspflege in Art. 117-123 ZPO geregelt. Die Schweizerische Strafprozessordnung regelt in Art. 136-138 die unentgeltliche Rechtspflege des Privatklägers. Die Kernfunktion der unentgeltlichen Rechtspflege besteht darin, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die zweckdienliche Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen.
Die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege befreit die UR-Partei von der allenfalls im Endentscheid auferlegten Pflicht zur Bezahlung von Gerichts- und Beweiskosten sowie der eigenen Anwaltskosten. Darin enthalten ist die Befreiung von jeglicher Vorschusspflicht gegenüber Gericht und Anwalt. Zudem kann die UR-Partei nicht verpflichtet werden, die Anwaltskosten der Gegenpartei sicherzustellen.
Die unentgeltliche Rechtspflege befreit die UR-Partei dagegen nicht von der Bezahlung einer Prozessentschädigung an die obsiegende Gegenpartei.
Die unentgeltliche Rechtspflege kann auch nur teilweise bewilligt werden. Ist die UR-Partei in der Lage, für einen Teil der Prozesskosten selber aufzukommen, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege nur für den darüber hinausgehenden Betrag erteilt werden. Eine finanziell leistungsfähige, derzeit aber nicht liquide UR-Partei wird lediglich von der Pflicht zur Leistung von Vorschüssen gegenüber Gericht und Anwalt befreit und dem eingesetzten unentgeltlichen Rechtsbeistand wird vom Staat Kostengutstand erteilt. Kostengutstand für die Anwaltskosten bedeutet, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand bei Beendigung seines Mandates aufgrund gerichtlicher Kostenfestsetzung mit der kantonalen Gerichtskasse abrechnen kann. Die Gerichtskasse wird die an den Anwalt ausbezahlte Entschädigung bei der UR-Partei zurückverlangen.
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben nur natürliche Personen und unter ganz bestimmten Voraussetzungen Kollektivgesellschaften. Keinen Anspruch haben juristische Personen (z.B. Vereine, Stiftungen, Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften), Kommanditgesellschaften oder Konkursmassen.
Die UR-Partei muss bedürftig sein, d.h. ihr müssen die finanziellen Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie für die Prozesskosten aufzukommen.
Im Zusammenhang mit der Bedürftigkeit wird im UR-Verfahren geprüft, ob die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Person die Bestreitung der voraussichtlichen Verfahrenskosten zulassen oder nicht. Zur Ermittlung der Bedürftigkeit wird eine standardisierte Notbedarfsberechnung vorgenommen. Grundlage bildet die Weisung der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts zur Berechnung des betreibungsamtlichen Notbedarfs ( LGVE 2009 I Nr. 42 ). Die Grundbeträge (Essen, Kleider, Körper- und Gesundheitspflege, Kulturelles usw.) werden um 20 % erhöht. Bei den Auslagen werden neben dem Grundbetrag in der Regel Miete, Krankenkassenprämien, unumgängliche Berufsauslagen sowie Unterstützungs- und Unterhaltsbeiträge berücksichtigt, sofern diese Auslagen tatsächlich anfallen und bezahlt werden. Ebenso werden die Steuern angerechnet, wenn die Partei ihrer Zahlungspflicht in der Vergangenheit regelmässig nachgekommen ist. Dem so berechneten Notbedarf ist das Einkommen und das Vermögen gegenüberzustellen, wobei ein sog. "Notgroschen" von Fr. 10'000.-- nicht anzuzehren ist. Kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, wenn eine Partei den Prozess mit Hilfe von familienrechtlichen Beistands- oder Unterhaltsleistungen Dritter finanzieren kann.
Die unentgeltliche Rechtspflege wird nur gewährt, wenn der Prozess nicht aussichtslos ist. Aussichtslos sind Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet.
Ein unentgeltlicher Rechtsvertreter wird gewährt, wenn die Partei zur Führung des Prozesses auf einen Anwalt angewiesen ist. Das ist normalerweise bei komplexen Sachverhalten oder schwierigen Rechtsfragen der Fall, oder wenn sich die Gegenpartei ihrerseits von einem Anwalt vertreten lässt. Auch die Tragweite des Entscheides ist von Bedeutung. In Bagatellfällen oder Prozessen ohne schwierige Fragen ist gewöhnlich kein unentgeltlicher Rechtsvertreter nötig.
Die unentgeltliche Rechtspflege wird nur auf Gesuch hin erteilt. Das Gesuch kann jederzeit im Laufe des Prozesses gestellt werden. Da die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern erst ab Einreichung des Gesuchs bewilligt wird, empfiehlt es sich, das Gesuch rechtzeitig zu stellen.
Das Gesuch ist bei dem in der Hauptsache zuständigen Gericht einzureichen. Dazu ist das offizielle Formular zu verwenden. Die Bestätigung des Steueramts und der Lohnausweis des Arbeitgebers sind Teil des Formulars und dem zuständigen Gericht ebenfalls einzureichen.
Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
Ja. Gelangt die Partei während des Verfahrens in den Besitz ausreichender finanzieller Mittel, wird ihr die unentgeltliche Rechtspflege entzogen. Auch der Missbrauch des Instituts, etwa durch unwahre Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, führt zum Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege und kann strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Nein. Die unentgeltliche Rechtspflege bedeutet keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat. Kommt eine Partei durch den Ausgang des Prozesses oder auf andere Weise nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann sie vom Staat zur Nachzahlung der erlassenen Gerichtskosten und der bezahlten Anwaltskosten verpflichtet werden.
Gegen die teilweise oder gänzliche Verweigerung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege durch das erstinstanzliche Gericht kann die Partei beim Obergericht Beschwerde erheben.
Im Strafprozess hat nur der Privatkläger Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 136 StPO). Die Voraussetzungen sind gleich wie im Zivilprozess.
Davon zu unterscheiden ist die amtliche Verteidigung. Die Verfahrensleitung ordnet die amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).
Im Verwaltungsverfahren haben die Parteien grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie im Zivilprozess Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (§ 204 VRG).
Das Obergericht publiziert seine Praxis zur unentgeltlichen Rechtspflege. Hier können Sie die aktuelle, vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage der Praxisübersicht vom August 2006 herunterladen.
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