Druck-Logo

Inhalt Alt+0 Kontakt Alt+1 Sitemap Alt+2 Konzernnavigation Alt+3 Navigation Alt+4 Startseite Alt+5

Sozialversicherung


Sozialversicherungen decken die wirtschaftlichen Folgen von versicherten Risiken wie Krankheit, Unfall, Invalidität, Alter, Arbeitslosigkeit und Mutterschaft.


Beansprucht ein Versicherter infolge Eintritts eines Versicherungsfalles Leistungen, hat er sich bei der zuständigen Sozialversicherungsinstitution anzumelden. Diese prüft das Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen vor und entscheidet über ihre Leistungspflicht. Sind die Leistungen erheblich oder ist die betroffene Person damit nicht einverstanden, hat die Versicherung eine Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu erlassen.


Gegen die Verfügung kann - mit Ausnahme von Streitigkeiten in der Invalidenversicherung - innert Frist Einsprache bei der verfügenden Stelle erhoben werden, worauf die Versicherung die Sache nochmals prüft und einen Einspracheentscheid fällt. Der Einspracheentscheid kann beschwerdeweise beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Verfügungen betreffend Leistungen der Invalidenversicherung können mit Beschwerde direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden.


Informationen zu den einzelnen Sozialversicherungen finden sich auf der Homepage des Bundesamtes für Sozialversicherung , der Ausgleichskasse Luzern , der IV-Stelle Luzern , der SUVA und der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit .


Gesetzliche Grundlagen



Arbeitslosenversicherungs-
gesetz (AVIG; SR 837.0)

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10)

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenvor-
sorge (BVG; SR 831.40)

Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG;
SR 831.30)

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG;
SR 831.20)

Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG;
SR 833.1)

Erwerbsersatzgesetz
(EOG; SR 834.1)

Krankenversicherungsgesetz (KVG; SR 832.10)

Unfallversicherungsgesetz
(UVG; SR 831.20)

Gesetz über die Familien-
zulagen (FZG; SRL Nr. 885)


Seite drucken Nach oben