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Steuern


Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte und einzige gerichtliche Instanz im Kanton Streitigkeiten in Steuersachen.


Zum Verfahren:

Die Steuerbehörde führt für verschiedene Steuern (direkte sowie indirekte Steuern) ein Veranlagungsverfahren durch, welches mit dem Erlass einer Veranlagungsverfügung endet. Wer mit diesem Einschätzungsentscheid nicht einverstanden ist, kann dagegen Einsprache erheben. Die Steuerbehörde hat die Sache daraufhin nochmals zu prüfen und einen Einspracheentscheid zu fallen. Das Einspracheverfahren ist grundsätzlich kostenlos.


Gegen den Einspracheentscheid steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen. Zuständig für die Behandlung von Rechtsmitteln in Steuerstreitsachen ist die Abgaberechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts. Hierzu gehören im Wesentlichen Beschwerden betreffend:


Das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig. Gegen Entscheide des Verwaltungsgerichts steht der Rechtsweg an das Bundesgericht offen.


Für weitere Informationen zum Thema "Steuern" wird auf die Homepage der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern hingewiesen.


Gesetzliche Grundlagen


Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11)

Gesetz betreffend die Erbschafts-
steuern (EStG; SRL Nr. 630)

Gesetz über die Grundstückgewinn-
steuer (GGStG; SRL Nr. 647)

Gesetz über die Handänderungs-
steuer (HStG; SRL Nr. 645)

Steuergesetz (StG; SRL Nr. 620)

Steuerverordnung (StV; SRL Nr. 621)

Verordnung über die Quellensteuer
(QStV; SRL Nr. 624)

Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SRL Nr.665)


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