
Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte und einzige gerichtliche Instanz im Kanton Streitigkeiten in Steuersachen.
Die Steuerbehörde führt für verschiedene Steuern (direkte sowie indirekte Steuern) ein Veranlagungsverfahren durch, welches mit dem Erlass einer Veranlagungsverfügung endet. Wer mit diesem Einschätzungsentscheid nicht einverstanden ist, kann dagegen Einsprache erheben. Die Steuerbehörde hat die Sache daraufhin nochmals zu prüfen und einen Einspracheentscheid zu fallen. Das Einspracheverfahren ist grundsätzlich kostenlos.
Gegen den Einspracheentscheid steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen. Zuständig für die Behandlung von Rechtsmitteln in Steuerstreitsachen ist die Abgaberechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts. Hierzu gehören im Wesentlichen Beschwerden betreffend:
die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer,
die Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer,
die Erbschaftssteuer,
die Nach- und Strafsteuer sowie weitere Spezialsteuern (Liegenschaftssteuer, Kirchensteuer, Hundesteuer, Billettsteuer etc.),
andere öffentlich-rechtliche Abgaben (wie z.B. Wasseranschlussgebühren, Abwasserabgaben, Kehrichtgebühren usw.).
Das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig. Gegen Entscheide des Verwaltungsgerichts steht der Rechtsweg an das Bundesgericht offen.
Für weitere Informationen zum Thema "Steuern" wird auf die Homepage der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern hingewiesen.
