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Gerichts- und Verwaltungsentscheide im Kanton Luzern

LGVE seit 1991 sowie ausgewählte Entscheide ab 1.1.2000
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Rechtsgebiet Fallnummer Jahr Datum
z.B. AR 00 21 z.B. 2003 Kalender
Gericht/Verwaltungsbehörde LGVE
z.B. 2000 I Nr. 30
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Die 20 aktuellsten Entscheide:

Fallnummer   Entscheiddatum   Leitsatz  
A 08 99 18.02.3009 Art. 29 Abs. 2 BV; § 208 Abs. 1 StG. Bemessung der Steuerstrafe nach der Schwere des Verschuldens und den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen.
V 10 66 07.06.2010 Eine Verfügung infolge eines Wiedererwägungsgesuchs ist nur anfechtbar, wenn die zuständige Behörde auf das Gesuch eingetreten ist und sich damit materiell auseinandergesetzt hat. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung hat trotz unveränderter Rechts- und Sachlage das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellerinnen materiell geprüft und abgelehnt, womit sie einen neuen anfechtbaren Sachentscheid getroffen hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Gesuchstellerinnen, obwohl sie ein gemeinsames Gesuch um Wiedererwägung eingereicht haben. Somit wurde die Verfügung mit der Zustellung an die bekannte Zustelladresse allen Gesuchstellerinnen eröffnet.
A 09 140 A 09 141 27.05.2010 Art. 26 Abs. 1 lit. d, 34 lit. b DBG; Art. 9 Abs. 1 StHG; § 33 Abs. 1 lit. d StG. Kosten eines Französischkurses für eine kaufmännisch ausgebildete Buchhalterin sind als Weiterbildungskosten abzugsfähig, nicht aber die Kosten eines Lehrganges in Erwachsenenbildung. Kriterien der Abzugsfähigkeit von solchen Lehrgangskosten als Umschulungskosten. Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden Verhältnisse fest. Dabei erstreckt sich die Untersuchungspflicht der Steuerbehörden auch auf steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen.
A 09 108 03.05.2010 Art. 4, 5, 9 Abs. 3 und Art. 12 ZUG; § 5 Abs. 1 und 2 SHG. - Die Begriffe "Heim", "Spital" und "andere Anstalt" im Sinn des ZUG sind sehr weit auszulegen. Sie erfassen Institutionen, die erwachsene Menschen zu einem Zweck aufnehmen, der über den reinen Wohnzweck hinausgeht. In casu kein wohnsitzausschliessender Heimaufenthalt sondern reiner Wohnzweck. Bei der Prüfung des Unterstützungswohnsitzes dürfen weder an die Absicht noch an die Dauer des Verbleibens strenge Anforderungen gestellt werden. Die Unterstützung von Bedürftigen, die keinen Unterstützungswohnsitz haben, erfolgt grundsätzlich am Aufenthaltsort. Für die Zuständigkeit zur Notfallhilfe genügt bereits der Aufenthalt (§ 5 Abs. 2 SHG i. V. m. Art. 12 Abs. 2 ZUG).
11 09 127 26.04.2010 Liechtensteinische Familienstiftung, Sorgfaltspflichtverletzung eines Stiftungsrats durch hochriskante Anlagestrategie verneint.
11 09 177 19.04.2010 Art. 268a OR. Retentionsrecht des Vermieters beim befristeten Mietvertrag.
SG 06 1 06.04.2010 Art. 39 Abs. 1 lit. e, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 4, ARt. 89 KVG. Bei der vorliegend zu beurteilenden Spitalliste ist die Kategorie "Paraplegie" nicht vorgesehen. Die Bezeichnung "breite spezialisierte und hochspezialisierte Versorgung" weist nicht ohne weiteres auf eine Spezialisierung im Bereich Paraplegie hin. Bezüglich dieser Patientenkategorie ist von einer offenen Spitalliste auszugehen, weshalb sich die Beklagte nicht unter Berufung auf die Spitalliste der Leistungspflicht gegenüber der Klägerin entziehen kann. Die vertragliche Indikation der plegiebedingten Komplikation ist aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen. Keine Verzugszinspflicht.
S 08 568 01.04.2010 Art. 8 ATSG; Art. 4, 16 IVG; Art. 5 IVV. Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Die Erstausbildung, für welche Kostenersatz infrage steht, muss geeignet und notwendig sein, den gewünschten Erfolg herbeizuführen. Vorliegend ist die kfm. Ausbildung für die Versicherte mit halbseitiger Lähmung, Kombinationsschwierigkeiten und Sprachstörungen als angemessen zu betrachten, weil ihr Gesundheitszustand noch besserungsfähig ist. Ein Beruf mit einem hohen Bewegungsanteil oder anderen physischen Anforderungen ist der Versicherten nicht zumutbar. Die Ausbildung an der Handelsschule ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihren Fähigkeiten und gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepasst.
V 09 266 18.03.2010 Ein Entscheid im Rechtssinne ist das unabdingbare Anfechtungsobjekt auch der Beschwerde im Bereich der Notengebung in der Volksschule (E. 1a und b). Bei der Beurteilung von Noten ist die Kognition der Rechtsmittelinstanzen eingeschränkt auf Verfahrensfragen sowie - bei materieller Beurteilung - auf Willkür. Keine Verletzung von Rechtsansprüchen im Kontext des Behindertengleichstellungsgesetzes bei einer Schülerin der 4. Primarklasse, die eine Teilleistungsschwäche (Legasthenie und Dyslexie) kennt, aber dennoch benotet werden will. Bestätigung, dass der Schülerin im Rahmen der integrativen Förderung (IF) in verhältnismässiger Weise ein Nachteilsausgleich gewährt wurde. Weitergehende Ansprüche finden weder im Bundes- noch im kantonalen Recht eine Stütze.
S 09 124 18.03.2010 Das Verwaltungsgericht sieht keinen Anlass, von sich aus auf die nach wie vor geltende Rechtsprechung zurück zu kommen, wonach das Bundesgericht die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der MEDAS für gewährleistet hält.
AR 10 11 04.03.2010 Art. 12 lit. b und c BGFA. Anforderungen an den Gesellschaftszweck einer Anwalts-Aktiengesellschaft.
A 08 171 01.03.2010 Art. 69, 70 Abs. 2 lit. c, Art. 134 Abs. 2, Art. 142 Abs. 4; Art. 143 Abs. 2 DBG; Art. 107 Abs. 1 BGG. Art. 662a Abs. 1 Satz 1, Art. 665 OR. § 83 StG. - Trotz Art. 107 Abs. 1 BGG behält die kantonale Steuerrekurskommission - im Kanton Luzern das Verwaltungsgericht - die Befugnis (und ist gegebenenfalls verpflichtet), einem Beschwerderückzug bei drohender reformatio in peius keine Folge zu geben. Beteiligungen einer Holdinggesellschaft dürfen nur dann zu den Anschaffungskosten bewertet werden, wenn diese zu Marktbedingungen erworben wurden. Andernfalls ist auf den Verkehrswert abzustellen. Ein Beteiligungsabzug auf dem Aufwertungsgewinn ist im StG vorgesehen, im DBG dagegen nicht. Wird er trotzdem auch für die Bundessteuer gewährt, liegt eine offensichtliche Gesetzesverletzung vor.
V 09 200 26.02.2010 Urlaubsgesuche unmittelbar vor und nach den Schulferien können an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden, die im Ermessen der Schulleitungen liegen. Im vorliegenden Fall hat die Schulleitung von ihrem Ermessen willkürfrei und rechtsgleich Gebrauch gemacht. Wer trotz Abweisung eines Urlaubsgesuchs dem Unterricht fernbleibt, fehlt ohne akzeptierten Grund und somit unentschuldigt. Diese Absenz ist im Zeugnis einzutragen. Die Anwendung des Gleichheitssatzes versagt, wenn verschiedene Schulleitungen - somit verschiedene Behörden - Gesuche ungleich behandeln. Es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die Androhung eines Verweises im Zusammenhang mit der Orientierung, dass das Urlaubsgesuch abgewiesen wird, ist rein informativ und hat keinen Verfügungscharakter. Vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
V 08 199 16.02.2010 Art. 94 BGG; §§ 116 und 128 Abs. 4 VRG. Behandlung von Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheide (E. 1). Zur Bedeutung und Rechtskraft von Dauerverfügungen (E. 2). Abgrenzung zur Revision und zur Anpassung (E. 3).
A 09 81 12.02.2010 Art. 16c Abs. 1 lit. f und Abs. 4, Art. 16d, 17 Abs. 3 SVG. - Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit der Führerausweis nach Ablauf der Sperrfrist wieder erteilt werden kann, können bereits in der Entzugsverfügung festgelegt werden. Sie müssen an die konkreten Umstände angepasst und verhältnismässig sein. Vorliegend wurden die Auflagen der erneuten verkehrsmedizinischen Begutachtung, der verkehrspsychologischen Begutachtung und der erneuten praktischen Führerprüfung als verhältnismässig erachtet.
SK 09 109 03.02.2010 Art. 158 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SchKG. Der Pfandausfallschein ist kein Verlustschein. Die an die Ausstellung eines Pfandausfallscheins anschliessende Betreibung ist kein Fortsetzungsverfahren im Sinn von Art. 149 Abs. 3 SchKG, sondern eine neue Betreibung. Resultiert daraus ein Verlustschein, ist der Gläubiger daher berechtigt, unter Berufung auf Art. 149 Abs. 3 SchKG die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen.
11 09 13 25.01.2010 § 149 ZPO. Einer auf DVD gespeicherten Filmaufnahme kommt Urkundenqualität zu. Würdigung ihres Inhalts.
11 09 58 12.01.2010 Art. 374 OR. Der nicht unterzeichnete Regierapport lässt nicht die Vergütungspflicht des Bestellers entfallen, sondern beschlägt ausschliesslich die Beweisführungslast des Unternehmers.
V 09 257 11.01.2010 Ein haftpflichtrechtlicher Schadenersatz ist nur zu prüfen, wenn die öffentlich-rechtliche Verwaltungsrechtspflege offen steht. Für die Überwälzung von Kosten auf einen Privaten, angeblich verursacht durch eine Überschwemmung aufgrund eines überdeckten Kontrollschachts, fehlt es hier an einer gesetzlichen Grundlage. Die Gemeinde hat diesbezüglich keine Verfügungskompetenz. Vollumfängliche Beschwerdegutheissung.
11 09 19 04.01.2010 Art. 474 ZGB. Berechnung der Pflichtteile von Nachkommen bei Erbvorbezug und Ausgleichungspflicht.
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