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Gerichts- und Verwaltungsentscheide im Kanton Luzern

LGVE seit 1991 sowie ausgewählte Entscheide ab 1.1.2000
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Rechtsgebiet Fallnummer Jahr Datum
z.B. AR 00 21 z.B. 2003 Kalender
Gericht/Verwaltungsbehörde LGVE
z.B. 2000 I Nr. 30
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Die 20 aktuellsten Entscheide:

Fallnummer   Entscheiddatum   Leitsatz  
V 09 257 11.01.2010 Ein haftpflichtrechtlicher Schadenersatz ist nur zu prüfen, wenn die öffentlich-rechtliche Verwaltungsrechtspflege offen steht. Für die Überwälzung von Kosten auf einen Privaten, angeblich verursacht durch eine Überschwemmung aufgrund eines überdeckten Kontrollschachts, fehlt es hier an einer gesetzlichen Grundlage. Die Gemeinde hat diesbezüglich keine Verfügungskompetenz. Vollumfängliche Beschwerdegutheissung.
11 08 63 02.12.2009 Art. 614 und 626 ZGB. Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich bei Rechtsgeschäften eines Erblassers mit seinen Nachkommen um Zuwendungen auf Anrechnung an den zukünftigen Erbteil im Sinne von Art. 626 ZGB handelt, oder ob die Rechtsgeschäfte gewöhnliche Kaufverträge darstellen, mit der Vereinbarung, dass die Kaufpreisforderung erst mit dem Tod des Verkäufers fällig wird und nach Art. 614 ZGB bei der Teilung anzurechnen ist.
21 09 108.2 29.10.2009 Art. 40 Abs. 1 JStG; Art. 19 Abs. 2 ZGB. Bejahung der Prozessfähigkeit eines jugendlichen Angeschuldigten in Bezug auf die Frage seiner Unterbringung.
21 09 108.1 29.10.2009 Art. 10 ff. JStG; § 205 Abs. 3 StPO. Gegen die vorsorgliche Anordnung einer Schutzmassnahme gemäss Jugendstrafgesetz kann Rekurs beim Obergericht eingelegt werden. Richtet sich das Rechtsmittel aber einzig gegen die Art des Vollzugs der Massnahme, so ist der verwaltungsrechtliche Instanzenweg einzuschlagen.
21 08 172 20.10.2009 Art. 59-61 und 63 StGB. Für die Anordnung einer Massnahme muss der abnorme Geisteszustand zum Zeitpunkt der Tat bestanden haben. Eine zeitlich später auftretende Störung spielt allenfalls im Zusammenhang mit dem Vollzug eine Rolle.
V 09 245 14.10.2009 Fällt das Rechtsschutzinteresse an der materiellen Überprüfung einer (befristeten) Abschussverfügung eines (schadenstiftenden) Wolfs nach Ablauf der in der Verfügung verankerten Befristung dahin, ist das Beschwerdeverfahren als erledigt zu erklären. Davon kann im konkreten Fall nicht abgewichen werden, weil sich die Rahmenbedingungen für eine allfällige künftige Abschussbewilligung aller Voraussicht nach ändern werden.
KA 09 135 05.10.2009 Art. 14 StGB. Voraussetzungen für eine mobile Anhaltung durch die Polizei.
V 08 367 29.09.2009 Art. 1 Abs. 3 lit. c IVöB; §§ 3 Abs. 1, 15, 25 Abs. 1, 26 Abs. 3, 30 öBG; §§ 8 Abs. 1 lit. f, 10 Abs. 2, 11 Abs. 1 öBV. Erwägungen zum Thema Haupt- und Unterkriterien. Erwägungen zur Angebotsbereinigung durch Vergabeinstanz zwecks Herstellung von Vergleichbarkeit. I.c. Zulässigkeit von vergleichsweise geringfügigen betragsmässigen Preisanpassungen in zwei untergeordneten Leistungspositionen, die umfangmässig eher Nebenposten der konkreten Vergabe waren und das Beschaffungsziel insgesamt nicht gefährdeten. Beurteilung auch vor dem Hintergrund, dass die konkrete Anbieterin (= Beschwerdeführerinnen) den ursprünglich beabsichtigten Ausschluss ihrer Offerte verhindern und ihr Angebot materiell bewertet haben wollte. Konkret: Aufrechnung eines symbolisch offerierten Preises für Unterwasserbeton, den die Beschwerdeführerinnen zwar nachträglich, aber immerhin selber bestimmen konnten, womit diesbezüglich ihr eindeutiger Wille feststand. Rechnerisches Weglassen einer Gebührenposition bei allen Angeboten, weil die Beschwerdeführerinnen eine Rückvergütung i.S. einer Negativposition offeriert und dazu einen Vorbehalt angebracht hatten. Unzulässige nachträgliche Angebotsanpassungen bzw. -verbesserungen durch Beschwerdeführerinnen. Überprüfung der konkreten Auswertung auf Rechtsfehler. Vollumfängliche Beschwerdeabweisung.
V 08 361 23.09.2009 Die Art. 26a und 26b BZR der Stadt Luzern betreffend Reklameanschlagstellen verletzen übergeordnetes Recht nicht.
11 09 105 16.09.2009 Art. 18 OR. Auslegung einer gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung.
JK 09 15 16.09.2009 § 130 ZPO. Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Abweisung eines Gesuches wegen fehlender Mitwirkung der Gesuchstellerin.
12 09 1 15.09.2009 Art. 951 Abs. 2 und 956 Abs. 2 OR. Die Firma "Swiss Finance Consulting AG" unterscheidet sich nicht deutlich von der älteren Firma "SFB Schweizer Finanzberater AG". Ein generelles Verwendungsverbot der Bestandteile "Swiss Finance Consulting" ist nicht möglich, da diese Bestandteile gemeinfrei sind und nicht monopolisiert werden können.
11 09 78.2 03.09.2009 §§ 139 Abs. 1 und 143 ZPO; § 49 Abs. 2 AGG. Die Mitwirkungspflicht der Parteien darf nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen.
11 09 78.1 03.09.2009 §§ 100 Abs. 2 und 113 ZPO. Der vorbehaltlose Rückzug eines Feststellungsbegehrens hat die gleiche Wirkung wie dessen Abweisung. Eine spätere Leistungsklage ist infolge der res iudicata nicht mehr möglich.
30 09 14 01.09.2009 Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 394 und 397 Abs. 1 ZGB; § 44 Abs. 1 EGZGB; §§ 199 Abs. 3 und 201 Abs. 2 VRG. Wenn die Vormundschaftsbehörde vor der Nichtanordnung einer Beistandschaft nach Art. 394 ZGB darauf verzichtet, die betroffene Person persönlich anzuhören, so verletzt sie damit weder die bundes- und kantonalrechtlichen Verfahrensvorschriften des Vormundschaftsrechts noch den grundrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör.
11 09 70 20.08.2009 § 229 ZPO. Voraussetzungen für den Erlass eines allgemeinen Verbots.
SK 09 63 13.08.2009 Art. 93 SchKG. Weisung zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzminimum) bei Lohn- und Verdienstpfändungen (Anpassung der in LGVE 2006 I Nr. 53 publizierten Weisung).
11 09 12 10.08.2009 § 82 ZPO. Der fiktive Zustellungstag kann auch ein Samstag, Sonntag oder anerkannter Feiertag sein. Folgen eines lückenhaften Scannings der Sendung durch die Post ("Track & Trace").
JK 09 14 05.08.2009 § 130 ZPO. Wird einer Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege eine Par-teientschädigung zugesprochen, darf das Gesuch nur dann als gegenstandslos abgeschrie-ben werden, wenn die Parteientschädigung sicher einbringlich ist. Ein Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten wird hingegen gegenstandslos, wenn entweder keine Gerichtskos-ten gesprochen oder diese dem Prozessgegner auferlegt werden.
11 09 91 04.08.2009 Art. 29 Abs. 2 und 5 Abs. 3 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst ein Replikrecht. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch für Private. Formelle Rügen sind unverzüglich vorzubringen, andernfalls das Rügerecht verwirkt.
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