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Gerichts- und Verwaltungsentscheide im Kanton Luzern


LGVE seit 1991 sowie ausgewählte Entscheide ab 1.1.2000


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Hinweis: Seit dem 1. Juni 2013 sind das Obergericht und das Verwaltungsgericht zum Kantonsgericht zusammengeschlossen.



Rechtsgebiet Fallnummer Jahr Datum
  z.B. AR 00 21 z.B. 2003  
Gericht/Verwaltungsbehörde LGVE alle / nur LGVE / ohne LGVE
z.B. 2000 I Nr. 30

 
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Die 20 aktuellsten Entscheide:

Fallnummer Entscheiddatum Leitsatz
V 13 37 08.05.2013 Der Innerschweizer Heimatschutz ist mangels einer Rechtsgrundlage nicht legitimiert, Beschwerde gegen die Unterschutzstellung eines Gebäudes zu führen. Er ist auch nicht legitimiert, gegen eine Sistierungsverfügung selbständig Beschwerde zu führen.
V 12 219 30.04.2013 Art. 36a GSchG; Art. 41a, 41c Abs. 1 GSchV, Art. 2 lit. a Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4.5.2011; § 11b Abs. 2 KGSchV; § 5 WBG; § 139 Abs. 1 PBG. Anforderungen an den Nachweis für eine betriebsbedingte Mehrhöhe des Gebäudes (E. 3b). Schutz einer Ausnahmebewilligung für Erstellung von Bauten im Gewässerraum. Bei der Beurteilung, ob ein Gebiet als dicht überbaut im Sinn des Gewässerschutzrechts gilt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Massgeblich sind die Kriterien des Merkblatts der Bundesämter für Raumentwicklung und für Umwelt vom 18.1.2013 sowie die kantonalen Umsetzungsbestimmungen. Massgeblich sind namentlich die ökologische Bedeutung des Gewässers, siedlungsnahe Grünräume und die Lage innerhalb des Siedlungsgebiets. Auch Grundstücke ausserhalb einer Stadt oder eines Dorfzentrums können als dicht überbaut gelten. Zu berücksichtigen ist auch, inwiefern im Gewässerraum bereits Bauten und Anlagen bestehen. Interessenabwägung (E. 4b). Schutz einer Ausnahmebewilligung für eine Unterschreitung des Gewässerabstands (E. 4d).
S 11 430 19.04.2013 Die Ersatzprämie gemäss Art. 95 Abs. 1bis UVG ist im Fall eines Unfallereignisses für alle Arbeitnehmer geschuldet und nicht nur für den Verunfallten. Auch bei Prämienbefreiung sind die Arbeitnehmer unfallversichert; die Versicherteneigenschaft bezieht sich auf das Kollektiv und nicht nur auf das Individuum, weshalb auch die Prämie für alle Versicherten geschuldet wird.
V 12 187 07.03.2013 Art. 89 Abs. 1 BGG; Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG; Art. 11 Abs. 3, 13 Abs. 1 USG; Art. 6 LSV; §§ 161 Abs. 3 f., 207 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a PBG; §§ 107 Abs. 3, 129 Abs. 1 lit. c VRG. Einsprachelegitimation im konkreten Fall verneint. Eine Legitimation kann aus Bautransportlärm nur dann abgeleitet werden, wenn sich dieser über einen erheblichen Zeitraum erstreckt. Allgemein ist der Kreis der zur Einsprache legitimierten Personen bei Baulärm wesentlich enger zu ziehen als bei Betriebslärm. Aus der übermässigen Lärmbelastung an einem Verkehrsträger kann weder darauf geschlossen werden, dass die allein durch Bautransportlärm verursachte Lärmbelastung ebenfalls übermässig wäre, noch darauf, dass die Anwohner entlang dieses Verkehrsträgers ohne Weiteres in einem eine Legitimation begründenden Mass von den Immissionen des Bautransportlärms betroffen wären. Die deutliche Wahrnehmbarkeit einer Verkehrszunahme ist eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für eine Legitimation aus Bautransportlärm. Die Legitimation beurteilt sich in Gesamtwürdigung sämtlicher im konkreten Fall vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere der Dauer der Immissionen. Abgrenzung zur Popularbeschwerde. § 161 Abs. 3 f. PBG begründet alleine keine Legitimation, wenn einem Einsprecher nach den Grundsätzen der übergeordneten umweltschutzrechtlichen Rechtsprechung ein schutzwürdiges Interesse fehlt (E. 4e).
V 12 78 15.02.2013 Grundsätzlich ist die elektromagnetische Verträglichkeit von Mobilfunkantennen nicht bereits im Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Wenn ein Störungspotential jedoch erkennbar ist und die Gefahr von schwerwiegenden Sach- und/oder Personenschäden droht, ist im Rahmen des Vorsorgegebots die elektromagnetische Störfestigkeit bereits im Baubewilligungsverfahren zu prüfen (E. 10d). Zur Gefährdungsbeurteilung ist im wesentlichen auf die StFV abzustellen. Bei Betrieben, die der StFV nicht unterstehen, die aber dennoch mit elektronischen oder elektrischen Geräten gefährliche Stoffe verarbeiten, obliegt es deshalb in erster Linie diesen Betrieben selber zu prüfen, ob in ihrem näheren Umfeld eine allenfalls für diese Geräte störende Mobilfunkantenne errichtet wird (E. 10e). Nur wenn die Behörden von dermassen betroffenen Betrieben, die nicht unter die StFV fallen, durch Einsprechende oder gestützt auf eigenes Wissen Kenntnis davon besitzen, dass im Falle einer Störung durch elektromagnetische Strahlung eine Gefahr von schwerwiegenden Umwelt-/Sach- oder Personenschäden besteht, haben sie im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens entsprechende Abklärungen zu treffen (E. 10e).
V 12 137 21.01.2013 Art. 89 Abs. 2 lit. c und d, 93 Abs. 1, 111 BGG; Art. 24c, 25 Abs. 2, 25a, 33 Abs. 3 lit. a, 34 Abs. 2 lit. c RPG; Art. 42 RPV; §§ 182 Abs. 1, 192a Abs. 5 PBG; §§ 64 Abs. 3 lit. b, 65 PBV. Formell: Eintreten auf Beschwerde der Gemeinde. Direkte Anfechtungsmöglichkeit der Einwohnergemeinde gegen positiven kantonalen Ausnahmebewilligungsentscheid im konkreten Fall bejaht (E. 1-4). In der Sache wird die Beschwerde abgewiesen, weil sich die geplante Nutzung als Heim für Asylbewerber aus raumplanerischer Sicht nicht wesentlich von der ursprünglichen Nutzung als Altersheim unterscheidet. Weil der überwiegende Teil der Gebäudefläche nicht dauerhaft einer andern Nutzung zugeführt worden ist, kann die Heimnutzung trotz mehrjähriger Nichtausübung nicht als definitiv aufgegeben betrachtet werden. Die beiden Nutzungen sind Wohnnutzungen (betreutes Wohnen) und von ihrer Art wie auch von ihrer Intensität her insgesamt vergleichbar und ähnlich. Das gilt auch mit Bezug auf die räumlichen Auswirkungen beider Nutzungen. Die geplanten baulichen Vorkehren inner- und ausserhalb des Gebäudes führen vor dem Hintergrund des markant und prägnant in Erscheinung tretenden Gebäudekomplexes Nr. 18 insgesamt nicht zu einer wesentlichen Veränderung des räumlichen Erscheinungsbilds. Denn die Identität der Baute bezieht sich auf die wesentlichen Züge, also die aus raumplanerischer Sicht wichtigen Merkmale des Objekts. Entscheidend sind alle raumwirksamen Elemente im Zusammenwirken (E. 8-13).
A 12 39 03.12.2012 Art. 23 Abs. 3 SVG; Art. 16 Abs. 4 VZV. Ob ein dritter Lernfahrausweis erteilt werden kann, hat die kantonale Zulassungsbehörde nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Dabei steht ihr ein weiter Entscheidungsspielraum zu.
V 12 67 21.11.2012 Art. 11 Abs. 2 und Art. 13 USG; Art. 13 Abs. 1 NISV. Baubewilligungsverfahren betreffend Mobilfunkanlagen erfordern keine besonderen Abklärungen oder Vorkehrungen für Träger implantierter Herzschrittmacher. Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG. Die Zonenkonformität von Mobilfunkanlagen erfordert nicht, dass eine Anlage ausschliesslich demjenigen Bauzonenteil dient, in welchem sie errichtet werden soll. Das nachträgliche Abweichen von bewilligten vertikalen Neigungswinkelbereichen oder horizontalen Senderichtungen durch die Anlagenbetreiberin bedarf einer neuen Baubewilligung.
A 11 191 21.11.2012 Rechtsgültige und damit fristauslösende Eröffnung einer Veranlagungsverfügung. Zustellung einer Postsendung mit A-Post-Plus. Bei uneingeschriebener Post gilt grundsätzlich das Einlegen in den Briefkasten oder ins Postfach als fristauslösender Zustellungszeitpunkt. Auslegung des Begriffs der massgebenden Eröffnung im Sinn von § 31 Abs. 1 VRG.
A 12 13 13.11.2012 § 19 StrG; Art. 7 und 10 des Reglements über die Nutzung des öffentlichen Grundes vom 28. Oktober 2010 (SR Nr. 1.1.1.1.1). Legalitätsprinzip im Abgaberecht. Weder Art. 7 noch Art. 10 des Reglements über die Nutzung des öffentlichen Grundes bilden eine hinreichende gesetzliche Grundlage zur Erhebung einer öffentlichen Abgabe für den Ausfall von Parkingmetergebühren.
V 12 56 07.11.2012 § 162 Abs. 2 lit. a VRG. Die Abgrenzung bundesprivatrechtlicher Streitigkeiten von öffentlich-rechtlichen ist kasuistisch geprägt. Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag lässt sich dadurch charakterisieren, dass er direkt die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe zum Inhalt hat oder dass er einen öffentlich-rechtlich normierten Gegenstand betrifft.
V 12 69 26.10.2012 Art. 324 lit. a OR; §§ 10 Abs. 3 und 16 Abs. 1 PG. Eine Kündigung des Arbeit­gebers vor Stellenantritt des Arbeitnehmers ist nach kantonalem öffentlichem Personalrecht zulässig.
AR 12 17 22.10.2012 Art. 12 lit. a BGFA. Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht durch einen Anwalt, der dem Strassenverkehrsamt anlässlich der Mitteilung, seine Klientschaft verzichte auf ein Rechtsmittel gegen einen vorsorglichen Führerausweisentzug, vorwarf, eine in Gutsherrenart geführte Behörde zu sein, die sämtliche Gebote rechtsstaatlichen Handelns ignoriere.
1B 12 5 22.10.2012 Art. 9 und 457 ZGB; Art. 18 und 27 Abs. 1 IPRG. Keine Erbenstellung eines Kindes, dessen Eintragung im Schweizer Familienregister auf einer nicht den Tatsachen entsprechenden brasilianischen Geburtsurkunde basiert, welche das (Findel)-Kind als leibliches Kind des Erblassers und dessen Ehefrau ausweist. Die sog. sozio-affektuöse Adoption nach brasilianischem Recht verletzt den ordre public jedenfalls dann, wenn die leibliche Mutter des Kindes unbekannt ist.
2N 12 79 16.10.2012 Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Behauptungs- und Beweisführungspflicht (Substanziierung) bezüglich prozessualer Bedürftigkeit: Es hat die Antrag stellende Partei ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen soweit möglich zu belegen. Wird dem nicht nachgekommen, ist der Antrag abzuweisen.
V 12 13 08.10.2012 Bestätigung der neueren Rechtsprechung, wonach der Begriff der „Baute“ nicht eng, sondern eher weit zu fassen ist. Für den Bautenbegriff kommt es nicht darauf an, ob eine Baukonstruktion über Wände und ein Dach verfügt. Ein 5 m hoher offener Vertikallift mit Stahl-/Glaskonstruktion (Grundfläche ca. 1.30 x 1.40 m) gilt somit als Kleinbaute, welche die Grenzabstandsvorschriften des PBG einzuhalten hat (E. 3d/bb sowie 3e). Das Replikrecht ist auch im Verwaltungsverfahren Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weshalb sämtliche Stellungnahmen zu Einsprachen den Einsprechenden unter Gewährung des Replikrechts zuzustellen sind (E.4d).
1C 12 26 05.10.2012 Art. 1 lit. a und 59 ZPO; § 1 PG; § 48 Abs. 2 GG. Sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte verneint, da ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis vorliegt.
1C 12 39 03.10.2012 Art. 119 Abs. 3 ZPO. Anhörung und rechtliches Gehör der Gegenpartei im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege.
A 12 66 01.10.2012 § 8 Abs. 1 StG. Steuerdomizil eines von seiner Ehefrau getrennt lebenden unselbständigerwerbenden Steuerpflichtigen. Eine vorübergehende Unterbrechung des tatsächlichen Aufenthalts am Wohnsitz bleibt ohne steuerrechtliche Auswirkung. Wer sich bloss vorübergehend und zeitlich beschränkt an einem bestimmten Ort aufhält, begründet dort keinen Wohnsitz.
A 12 16 A 12 17 28.09.2012 Wer sich auf das Veranlagungsverfahren einlässt, ohne einen Vorbehalt zur Steuerpflicht anzumelden, und erstmals im Beschwerdeverfahren geltend macht, er sei allein im Ausland steuerpflichtig und damit die Steuerpflicht in der Schweiz bestreitet, verhält sich widersprüchlich; ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz (E. 3). Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens Schweiz-Deutschland. Keine einkommens- oder satzmindernde Übernahme von im Ausland erlittenen Geschäftsverlusten (E. 4).
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