Bestätigung Nachlassvertrag

Im Bestätigungsverfahren überprüft das Nachlassgericht den von den Gläubigerinnen und Gläubigern mehrheitlich angenommenen Nachlassvertrag und erklärt ihn durch Entscheid für alle verbindlich oder verwirft ihn. Es ist dabei nicht an die Genehmigung durch die Gläubigermehrheit gebunden. Nebst der Zustimmung der Gläubigerinnen und Gläubiger setzt die Bestätigung des Nachlassvertrags insbesondere voraus, dass

  • der Wert der von der Schuldnerin oder dem Schuldner angebotenen Leistungen im richtigen Verhältnis zu deren bzw. dessen Möglichkeiten steht,
  • die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubigerinnen und Gläubiger sowie die Erfüllung der während der Stundung mit Zustimmung der Sachwalterin oder des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten hinlänglich sichergestellt sind, und
  • die Anteilsinhaber bei einem ordentlichen Nachlassvertrag einen angemessenen Sanierungsbeitrag leisten (Art. 306 Abs. 1 SchKG).

Mit der Vollstreckbarkeit des Entscheids über den Nachlassvertrag fallen die Wirkungen der Stundung dahin (Art. 308 Abs. 2 SchKG).

Wird der Nachlassvertrag verworfen, so eröffnet das Nachlassgericht den Konkurs von Amtes wegen (Art. 309 SchKG).

Wird der Nachlassvertrag bestätigt, werden alle vor der Stundung gegen die Schuldnerin oder den Schuldner eingeleiteten Betreibungen (ausser diejenigen auf Pfandverwertung) hinfällig (Art. 311 SchKG).

Schliesslich wird der Nachlassvertrag vollzogen. Wird der Vertrag einer Gläubigerin oder einem Gläubiger gegenüber nicht erfüllt, kann sie bzw. er beim Nachlassgericht für ihre bzw. seine Forderung die Aufhebung des Nachlassvertrags verlangen (Art. 316 Abs. 1 SchKG). Damit erhält jede Gläubigerin und jeder Gläubiger ein "Druckmittel", um die Schuldnerin oder den Schuldner zur Erfüllung des Nachlassvertrags zu verhalten.

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