Der gerichtliche Nachlassvertrag

Mit dem Nachlassvertrag soll die Zwangsvollstreckung vermieden und die wirtschaftliche Existenz der Schuldnerin oder des Schuldners saniert werden. In der Regel verzichten dabei die Gläubigerinnen und Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen.

Der gerichtliche Nachlassvertrag wird unter gerichtlicher Mitwirkung und Aufsicht abgeschlossen. Er setzt die Zustimmung einer bestimmten Mehrheit der Gläubigerinnen und Gläubiger voraus und gibt der Schuldnerin oder dem Schuldner die Möglichkeit, ihre bzw. seine Schulden auf eine für alle Gläubigerinnen und Gläubiger verbindliche Weise zu tilgen. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem ordentlichen Nachlassvertrag und dem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung.

Beim ordentlichen Nachlassvertrag (Art. 314 ff. SchKG) steht die Sanierung im Vordergrund. In der Regel tilgt die Schuldnerin oder der Schuldner einen Teil der Forderungen im gleichen Verhältnis für alle Gläubigerinnen und Gläubiger; der Rest wird ihr bzw. ihm erlassen (sog. Prozent- oder Dividendenvergleich).

Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 317 ff. SchKG) geht es nicht um die Sanierung, sondern um die wirtschaftliche Liquidation des Schuldnervermögens. Er wird deshalb auch Liquidationsvergleich genannt. Beim Liquidationsvergleich tritt die Schuldnerin oder der Schuldner den Gläubigerinnen und Gläubigern ihr bzw. sein Vermögen ganz oder teilweise ab, damit diese das Vermögen liquidieren und sich aus dem Erlös befriedigen können.

Für die Schuldnerin oder den Schuldner kann es hilfreich sein, vor Einleitung des Nachlassverfahrens eine Sachwalterin oder einen Sachwalter zu konsultieren, um sich über das Vorgehen, die Kosten und die Chancen für das Zustandekommen eines Nachlassvertrags informieren zu lassen.

Das Nachlassverfahren ist in drei Abschnitte gegliedert:

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